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§ 8 IAKW – Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 8.

Die Übertragung gemäß § 6 hat zur Voraussetzung, daß

  1. a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit 3 000 Millionen Schilling bestimmt ist,
  2. b) von diesem Grundkapital der Bund 50 vom Hundert und die Staaten Saudi-Arabien, Kuwait und Vereinigte Arabische Emirate als Vorzugsaktionäre zusammen 50 vom Hundert übernehmen,
  3. c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Österreichischen Konferenzzentrums nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR12007540

alte Dokumentnummer

N1197212912P

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