§ 8.
Die Übertragung gemäß § 6 hat zur Voraussetzung, daß
- a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit 3 000 Millionen Schilling bestimmt ist,
- b) von diesem Grundkapital der Bund 50 vom Hundert und die Staaten Saudi-Arabien, Kuwait und Vereinigte Arabische Emirate als Vorzugsaktionäre zusammen 50 vom Hundert übernehmen,
- c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Österreichischen Konferenzzentrums nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR12007540
alte Dokumentnummer
N1197212912P
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