§ 7.
Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 die Kosten der im § 6 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten nach Maßgabe des § 2 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR12007539
alte Dokumentnummer
N1197212911P
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