§ 8 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 8*)
Ausschluss vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

  1. a) bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder
  2. b) die sich am Stichtag (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

09.12.2015

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