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§ 8 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

3. Unterabschnitt

Lehr- und Lernmethoden Lehrmethoden/Organisiertes Lehrangebot

§ 8.

(1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Tätigkeit der Trainierenden dar. Die Bundesfinanzakademie hat sicherzustellen, dass in der Grundausbildung verschiedene Lehrmethoden unter Nutzung digitaler und innovativer Formen der Wissensvermittlung zum Einsatz kommen.

(2) Die Auswahl der Lehrmethoden für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt der Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit den Trainierenden. Dies stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.

Schlagworte

Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255071

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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