3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden Lehrmethoden/Organisiertes Lehrangebot
§ 8.
(1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Tätigkeit der Trainierenden dar. Die Bundesfinanzakademie hat sicherzustellen, dass in der Grundausbildung verschiedene Lehrmethoden unter Nutzung digitaler und innovativer Formen der Wissensvermittlung zum Einsatz kommen.
(2) Die Auswahl der Lehrmethoden für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt der Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit den Trainierenden. Dies stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.
Schlagworte
Lerninhalt
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20012329
Dokumentnummer
NOR40255071
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