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§ 8 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019).

Prüfungsordnung

§ 8.

(1) Die in den Pflichtmodulen der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils nach Abschluss eines Pflichtmoduls abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden, sowie der Absolvierung der im Ausbildungsplan angeführten Wahlpflichtmodule. Die Teilprüfungen sind als mündliche, schriftliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der/dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden, die Wahlpflichtmodule gemäß dem Ausbildungsplan absolviert, sowie die praktische Verwendung auf dem Rotationsarbeitsplatz abgeschlossen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20010014

Dokumentnummer

NOR40198357

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