Amtsstellenleiter
§ 8
(1) Der Leiter einer Amtsstelle ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Der Amtsstellenleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Amtsstelle zugeteilten Bediensteten.
(3) Der Amtsstellenleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang in der Amtsstelle zu sorgen und ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Amtsstelle nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich.
04.09.2017
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