Amtsstellenleiter
§ 8*)
(1) Der Leiter einer Amtsstelle ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Der Amtsstellenleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang in der Amtsstelle zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Amtsstelle übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne der Amtsstelle zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Amtsstellenleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.
(3) Der Amtsstellenleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Amtsstelle zugewiesenen Bediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
14.12.2015
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