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§ 8 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 8.

(1) Gemäß § 4 Abs. 2 BoSchätzG 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:

  1. 1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
  2. 2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
  3. 3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die in § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274837

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