Landesschätzungsbeiräte
§ 7.
Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 BoSchätzG 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274836
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