Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 8.
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 4, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im Sinne dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192852
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