Identifizierung der Wirtschaftakteure
§ 9.
Die Wirtschaftsakteure haben dem Fernmeldebüro auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
- 2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
- Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40209062
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