Flughafenentgeltregelung
§ 8.
(1) Die Flughafenentgeltregelung einschließlich der Flughafenentgelthöhe ist vom für den betreffenden Flughafen verantwortlichen Flughafenleitungsorgan für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum befristet festzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Flughafenentgeltregelung ist bis zu einer Genehmigung gemäß § 9 oder einer ersatzweisen Festlegung gemäß § 10 Abs. 2 die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden.
(2) Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.
(3) Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im § 11 Abs. 3 unter Anwendung der in Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Begrenzungsregelung festzulegen.
(4) Das Flughafenleitungsorgan hat die geltende Flughafenentgeltregelung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20007827
Dokumentnummer
NOR40236234
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