Relevante Energieeffizienzmaßnahmen
§ 8.
Bei den relevanten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen anzugeben:
- 1. Wesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
- 2. Nutzungskategorie gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
- 3. jährliches Energieeinsparpotenzial der Energieeffizienzmaßnahme je Energieträger in kWh pro Jahr;
- 4. Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
- 5. jährliche Energiekosteneinsparung der Energieeffizienzmaßnahme in Euro pro Jahr;
- 6. angewandtes Verfahren zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Gesetzesnummer
20012334
Dokumentnummer
NOR40255213
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