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§ 8 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 8

(1) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, bereits eine richtige Meldung erstattet haben, sind von der neuerlichen Meldung befreit, soweit sie nicht auf Grund des Verbotsgesetzes 1947 zu ergänzenden Angaben verpflichtet sind.

(2) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-Vdg. in den Listen der Nationalsozialisten eingetragen waren, nach dem Verbotsgesetz 1947 jedoch nicht registrierungspflichtig sind, können die hiefür maßgeblichen Gründe und Beweismittel innerhalb der Meldefrist bei der Meldestelle geltend machen.

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