Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Berichtspflicht wegen Umgehung
§ 8.
Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die nicht den Pflichten nach § 5 oder § 6 unterliegen, sind dennoch verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen Zweck dient als dem, die in Kapitel 10a der Bilanz-Richtlinie bestimmten Berichtspflichten zu umgehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012649
Dokumentnummer
NOR40263899
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