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§ 9 CBCR-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).

Inhalt des Berichts

§ 9.

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung (Abs. 5) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die am 1. März des zu berichtenden Geschäftsjahres in den Anhängen I und II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, ABl. Nr. C 1804 vom 26.2.2024, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind;
  2. 2. eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;
  3. 3. die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
  4. 4. die im Berichtsjahr erzielten Erträge, die wie folgt zu berechnen sind:
  1. a. bei Unternehmen, die ihren Abschluss für den Berichtszeitraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie aufstellen, die Summe derjenigen Posten nach nationalem Recht, die den Posten 1, 4, 9 bis 11 in Anhang V oder 1, 6 bis 9 in Anhang VI der Bilanz-Richtlinie entsprechen, wobei jeweils von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen oder
  2. b. wenn der Abschluss nicht nach dem UGB aufgestellt wurde, die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage der Abschluss aufgestellt wurde; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;
  1. in beiden Fällen zählen Erträge aus Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 238 Abs. 1 Z 12 UGB) dazu, sofern es sich nicht um Dividenden von verbundenen Unternehmen handelt;
  1. 5. das Ergebnis vor Ertragsteuern;
  2. 6. den Betrag der zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf das zu versteuernde Ergebnis im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird, wobei die latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten außer Betracht bleiben;
  3. 7. den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags, der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragsteuern berechnet wird, einschließlich Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden; und
  4. 8. den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres, das ist die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 müssen sich auf sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens beziehen, darunter auch auf die Tätigkeiten aller in den Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Angaben können auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG , ABl. Nr. L 64 vom 11.3.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/876 vom 24. Juni 2020, ABl. Nr. L 204 vom 26.6.2020, S. 46 genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Über die Ausübung dieses Wahlrechts ist im Bericht eine Angabe zu machen.

(4) Im Bericht können wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorausgehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(5) Die Berichtswährung ist jene Währung, in der

  1. 1. der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens aufgestellt ist;
  2. 2. der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt ist;
  3. 3. im Fall des § 5 Abs. 2 zweiter Satz der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft aufgestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263900

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