Verständigung vom Prüfungstermin
§ 8.
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.
In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
- 2. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
- Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR12083869
alte Dokumentnummer
N5199442165J
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