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§ 8 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Konzessionsmitteilungen

§ 8.

Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

  1. 1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;
  2. 2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
  3. 2a. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
  4. 2b. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
  5. 2c. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
  6. 3. jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

EU/EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234562

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