Clearingstelle
§ 8.
Der Bundesminister für Finanzen bzw. anderen vermittelnden Organen obliegt nach § 9 die Funktion einer Clearingstelle zwischen den anbietenden und den übernehmenden Organen. In dieser Funktion haben sie Meldungen der anbietenden Organe zu sammeln und in zusammengefasster Form an die potentiellen übernehmenden Organe nach § 9 Abs. 4 und 5 weiterzuleiten. Eine Kontaktaufnahme durch die potentiellen übernehmenden Organe mit dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen in ihrer Funktion als Clearingstelle hat zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20007107
Dokumentnummer
NOR40125983
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