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§ 8 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1982

Gebührenbefreiung

§ 8.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR12149269

alte Dokumentnummer

N9198243609L

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