Wohnbeihilfe
§ 7.
Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Wohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011540
Dokumentnummer
NOR12149268
alte Dokumentnummer
N9198243608L
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