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§ 7 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1982

Wohnbeihilfe

§ 7.

Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Wohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR12149268

alte Dokumentnummer

N9198243608L

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