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§ 8 Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Fachkunde

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Papierformate und Grammaturen,
  2. 2. Grundlagen der Elektrotechnik, Pneumatik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
  3. 3. Verpackung und Lagerung der Produkte,
  4. 4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Messtechnik, Steuertechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224145

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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