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§ 8 BohrarbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2005

Sammelstellen und Namensliste

§ 8

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
  2. 2. eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.

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