Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten
§ 8.
Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und Flugsicherungsdiensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099747
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