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§ 8 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

§ 8.

Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und Flugsicherungsdiensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099747