Revision
§ 8.
Gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40278180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
