§ 8 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Revision

§ 8.

Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.