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§ 8 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

§ 8

(1) Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in ein

  1. 1. Grundbudget und in
  2. 2. Projekte in Realisierung im Sinne des § 10 ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (§ 15 Abs. 2) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) zu enthalten haben.

(2) Für die Ermittlung des Grundbudgets gilt folgendes:

  1. 1. Bei den Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres abzüglich der als einmalig ausgewiesenen Zuweisungsbeträge anzugeben. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 17 Abs. 4 UOG 1993 oder § 18 Abs. 4 KUOG.
  2. 2. Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an Ersatzinvestitionen für technisch nicht mehr einsetzbare, aber zur Fortführung des bestehenden Leistungsangebotes benötigte Anlagengüter anzugeben, soweit sie nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.

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