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§ 8 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Allgemeine Verbote

§ 8.

In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:

  1. 1. das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
  2. 2. die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
  3. 3. die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Sprengmittel und
  4. 4. das Betreten durch Unbefugte.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135417

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