Allgemeine Verbote
§ 8.
In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:
- 1. das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
- 2. die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
- 3. die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Sprengmittel und
- 4. das Betreten durch Unbefugte.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135417
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