Getrennte Lagerung
§ 7.
(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden
- 1. in einem Lagerraum eines oberirdischen Lagers oder
- 2. in einer Lagerkammer oder Nische eines unterirdischen Lagers oder
- 3. in einem nicht betretbaren oberirdischen Lager.
(2) Schwarzpulver ist getrennt von anderen Sprengmitteln (in einem eigenen Lagerraum oder einer eigenen Lagerkammer) zu lagern.
(3) Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135416
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