§ 8.
(1) Aus den Satzungen einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde müssen, um die Wirksamkeit der Satzungen für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
- a) der Name der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zur griechisch-orientalischen Kirche zum Ausdruck zu bringen hat und sich von dem Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muß;
- b) Sitz und Amtsbereich der Kirchengemeinde;
- c) welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirchengemeinde untersteht;
- d) Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Gemeindezugehörigkeit klar bestimmbar ist;
- e) Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- f) Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
- g) Vorschriften über die allfällige Änderung der Satzungen.
(2) Überdies ist über Aufforderung des Bundesministeriums für Unterricht im Zweifelsfall glaubhaft zu machen, daß in die Rechte bestehender staatlich anerkannter Kirchengemeinden nicht eingegriffen wird.
(3) Der Kreis der entsprechend den Satzungen ausgeübten autonomen kirchlichen Gemeindeangelegenheiten bleibt im bisherigen Umfang für den staatlichen Bereich maßgebend‑ unbeschadet künftiger satzungsgemäßer und unter Bedachtnahme auf Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger erfolgender Änderungen und unbeschadet der Wirksamkeit dieser Änderungen auch für den staatlichen Bereich.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
10009290
Dokumentnummer
NOR12118797
alte Dokumentnummer
N7196710576O
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