vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Unabhängige Schiedskommission (USK)

§ 8.

(1) Die Unabhängige Schiedskommission (USK) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der USK dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person ein Prüfantrag einzubringen war, noch an der von ihnen überprüften Entscheidung durch die ÖADR selbst. Unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(2) Die USK hat, unter Berücksichtigung bei der Besetzung von zumindest 50 vH Frauen, aus einer oder einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

  1. 1. die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertretung müssen die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
  2. 2. zwei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
  3. 3. zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
  4. 4. zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der Sportmedizin sein.

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu bestellen. Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die USK kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die USK anzuwenden.

(4) Der betroffene Bundes-Sportfachverband hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei diesem im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.

(5) Den Sachaufwand der USK hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die vier der USK angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der USK ist Teil der Kosten des Verfahrens.

(6) § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Richteramtsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229457

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte