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§ 18 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

2. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen Prüfantrag

§ 18.

Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin bzw. des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß § 17 Abs. 2 weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschließlich der in den Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229467

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