Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 89a.
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40124972
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