§ 89a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 89a.

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40110530