vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 89 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Abluftschächte

§ 89.

Abluftschächte sind so zu gestalten und einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub nicht in andere Räume eindringen können. Abluftöffnungen sind so anzuordnen und die Abluft ist so zu führen, daß ein Übertritt in das Zuluftsystem ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149001

alte Dokumentnummer

N9198151045J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)