§ 89
Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.
(2) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen ist für den Bereich des Wahlkreises von der Kreiswahlbehörde zu ermitteln (§ 90).
(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.
30.11.2017
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