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§ 76 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2019

Durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2008 wurde lediglich die Abschnittsüberschrift geändert.

7. Abschnitt

Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels

§ 76

Gültige Ausfüllung

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde. Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Parteiliste eine Vorzugsstimme gültig vergeben.

(2) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

02.10.2019

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