§ 88a
(1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
- 1. Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
- 2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;
- 3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;
- 4. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)