Lüftung und Heizung
§ 88.
(1) Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.
(2) Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.
Schlagworte
Arbeitsraum
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149000
alte Dokumentnummer
N9198151044J
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