§ 88
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Dienstbehörde darf von Landesbeamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(2) Darüber hinaus darf die Dienstbehörde folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
- a) von Landesbeamten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
- b) von Ehegatten von Landesbeamten: Daten über Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug,
- c) von überlebenden Ehegatten von Landesbeamten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Abfertigung, Unterhaltsbezug und Eheverhältnisse,
- d) von früheren Ehegatten von Landesbeamten: Daten über Versorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche und empfangene Unterhaltsleistungen, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Eheverhältnisse und Gesundheitsdaten in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit,
- e) von Kindern von Landesbeamten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
(3) Die Dienstbehörde darf Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde für Zwecke der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
- a) folgende Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem 3. Abschnitt abhängig ist:
- 1. die Höhe des Einkommens nach § 32 Abs. 4,
- 2. die Höhe von Einkünften nach § 40 Abs. 11,
- b) das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zugrunde liegen.
(5) Die Dienstbehörde hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Die Dienstbehörde hat Daten nach den Abs. 1 und 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
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