§ 88 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 88
Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch

  1. a) den Austritt,
  2. b) die Entlassung,
  3. c) Zeitablauf,
  4. d) Kündigung,
  5. e) einvernehmliche Auflösung,
  6. f) den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

10.12.2015

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