§ 88
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
- a) den Austritt,
- b) die Entlassung,
- c) Zeitablauf,
- d) Kündigung,
- e) einvernehmliche Auflösung,
- f) den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
10.12.2015
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