§ 88 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1987

§ 88*)
Vorschoß für Hinterbliebene

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ein Vorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 70 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/1987

02.11.2017

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