§ 87. Stoppflächenbefeuerung
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148029
alte Dokumentnummer
N9197249424J
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