§ 86. Aufsetzzonenbefeuerung
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster derAnlage 21 verfügen.
(2) Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148028
alte Dokumentnummer
N9197249423J
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