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§ 86 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 86. Aufsetzzonenbefeuerung

(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster derAnlage 21 verfügen.

(2) Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148028

alte Dokumentnummer

N9197249423J

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