§ 87 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1996

§ 87

Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verliert das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 42/1935, seine Geltung.

09.02.2023

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