§ 87 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2007

§ 87

Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verliert das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 42/1935, seine Geltung.

(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 1985 Nr. L 175, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG , ABl. 2003 Nr. L 156, S. 17, umgesetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)