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§ 87 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

1. Bei einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Notariatsakt ist die Ausfertigung das Original. 2. § 87 gilt nicht für Urkunden, die nur Voraussetzung der Bewilligung sind wie die Einschreitervollmacht. 3. siehe auch § 56 Abs. 1

4. Beilagen.

a) Originale.

§ 87.

(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.

(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.

1. Bei einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Notariatsakt ist die Ausfertigung das Original.

2. § 87 gilt nicht für Urkunden, die nur Voraussetzung der Bewilligung sind wie die Einschreitervollmacht.

3. siehe auch § 56 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025602

alte Dokumentnummer

N2195511352S